Ein österreichischer Baustoffhändler war unlängst mit mehreren Schadenersatzklagen konfrontiert. Vom Hersteller aus dem Ausland importierte und von unserem Mandanten weitervertriebene Sandwichpaneele haben sich aus unbekannter Ursache verformt und an der Außenseite Blasen gebildet. Das vom Endkunden aus Gewährleistung beklagte Dachdeckerunternehmen stützte seinen Anspruch gegenüber unserem Mandanten auf die Sonderbestimmung des § 933b ABGB (Händlerregress), welcher unangenehme Rechtsfolgen für den Zwischenhändler und Importeur entfalten kann, nämlich die Tragung der Ein- und Ausbaukosten auch ohne Verschulden.
Wir konnten in einem Prozess vor dem LG Salzburg allerdings gutachterlich darlegen, dass die Blasenbildung zu keiner technischen Einschränkung und zu keiner Verkürzung der Lebensdauer der Paneele führt. Die optische Beeinträchtigung am Dach einer landwirtschaftlichen Betriebshalle fiel nicht ins Gewicht.
Für unseren Mandanten ist die Sache jedenfalls gut ausgegangen, wir sind froh, hier unseren Beitrag leisten haben zu können.
Der Prozess zeigte allerdings klar, dass sich Unternehmen in einer Vertragskette (ähnlich wie im Verhältnis Unternehmer – Subunternehmer) gut absichern müssen, sodass Reklamationen „von oben“ „nach unten“ weitergegeben werden können.

