Rücktritt vom Kaufanbot

Der Abschluss eines Kaufanbotes über einen Immobilienkaufvertrag ist rechtlich bindend! Landläufig wird ein Kaufanbot oft nur als „Reservierung“ erachtet und leichtfertig unterzeichnet. Erst kürzlich hatten wir wieder einen Fall zu bearbeiten, in denen Käufer ein Kaufanbot unterzeichnet hatten, ohne über die notwendige Finanzierungszusage zu verfügen. Ein Rücktritt vom Kaufanbot hat weitreichende Folgen: Das Maklerhonorar wird bereits fällig, Vertragserrichtungskosten fallen an. Im schlimmsten Fall hat der Verkäufer im Vertrauen auf den Abschluss bereits selbst ein bindendes Kaufanbot über ein anderes Objekt unterzeichnet. Ihm stehen jedenfalls Schadenersatzansprüche zu. Im konkreten Fall konnte ausgehend von einer (berechtigten) hohen fünfstelligen Forderung des Verkäufers Schadensbegrenzung betrieben werden.

Beim Immobilienkaufvertrag gilt daher: anwaltliche Unterstützung bereits vor Abgabe des Kaufanbotes einholen. Wir unterstützen Sie in allen Belangen des Bau- und Immobilienrechtes und begleiten Ihre Transaktion als Vertragserrichter und Treuhänder.